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BB 2021, 2995
 

Im Blickpunkt

Abbildung 17

In seiner Pressemitteilung Nr. 41 vom 30.11.2021 informiert das BAG über ein Urteil des Neunten Senats vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21, mit dem die instanzgerichtliche Rechtsprechung des LAG Düsseldorf (Urteil vom 12.3.2021 – 6 Sa 824/20) bestätigt wird. Danach ist in Fällen, in denen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen, dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen. Dies führte für die Klägerin temporär zu einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von der Arbeitspflicht. Die Beklagte nahm aufgrund der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 i. S. d. § 3 Abs. 1 BUrlG auf insgesamt 11,5 Arbeitstage. Die Klägerin war hingegen der Ansicht, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Eine Kürzung des Urlaubs sei daher nicht gerechtfertigt und ihr stünden weitere Urlaubstage zu. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Auch die Revision der Klägerin vor dem BAG war erfolglos. Das BAG führte insbesondere aus, dass der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs rechtfertige. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Der Neunte Senat des BAG hat mit weiterem Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 234/21 entschieden, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.

Prof. Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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