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BB 2020, 2099
 

Im Blickpunkt

Abbildung 20

Eine Entscheidung des Hessischen LSG (L 8 BA 36/19, rechtskräftig) könnte für Arbeitgeber heikle Folgen haben. Das Gericht entschied, dass Heimarbeit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sein kann. Im vorliegenden Fall war der in Heimarbeit beschäftigte Mitarbeiter zwischen 1989 und 1992 als Arbeitnehmer beim beklagten Unternehmen als Programmierer angestellt. Nach einem Umzug wurde das Vertragsverhältnis beendet. Der Beschäftigte führte seine Tätigkeit jedoch bis einschließlich 2013 in Heimarbeit durch. Nachdem das Unternehmen an den Programmierer keine Aufträge mehr weitergab, klagte er in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht auf Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft (BAG 9 AZR 305/15, BB 2016, 2931). Dem entsprach das BAG nicht, stellte jedoch klar, dass es sich um ein Heimarbeitsverhältnis handelte. Daraufhin beantragte der Programmierer bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Diese sah ihn als abhängigen Beschäftigten an und verklagte das Unternehmen auf Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Dem gab das LSG statt und stellte fest, dass Heimarbeiter nach sozialgesetzlichen Regelungen grundsätzlich Beschäftigte seien und daher sozialversicherungspflichtig. Aufgrund u. a. der Dauer der Beschäftigungsverhältnisse und der Einräumung sämtlicher Nutzungs- und Vertriebsrechte an das beklagte Unternehmen bestehe die Sozialversicherungspflicht auch ohne echtes Arbeitsverhältnis.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
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