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BB 2024, 2035
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Der Haushalt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird auch im kommenden Jahr der ausgabenstärkste Etat des Bundeshaushalts bleiben, so hib Nr. 563/2024 vom 22.8.2024. Laut Haushaltsentwurf 2025 (BT-Drs. 20/12400) kann Bundesarbeits- und Sozialminister Hubertus Heil (SPD) im nächsten Jahr 179,26 Mrd. Euro ausgeben. Damit liegt das geplante Ausgabenvolumen im Einzelplan 11 ungefähr auf dem Niveau des Ansatzes für 2024 (179,37 Mrd. Euro). Der größte Anteil der Zuweisungen und Zuschüsse entfällt nach der Mitteilung auf die Rentenversicherung und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dafür sieht der Entwurf 132,89 Mrd. Euro vor (2024: 127,3 Mrd. Euro). Darin enthalten sind die Leistungen an die Rentenversicherung mit 121,25 Mrd. Euro (2024: 116,27 Mrd. Euro). Weiter heißt es, dass sich der Bund mit 4,76 Mrd. Euro (2024: 5,05 Mrd. Euro) an der knappschaftlichen Rentenversicherung beteiligt. 48,03 Mrd. Euro (2024: 44,85 Mrd. Euro) gehen als Zuschuss an die allgemeine Rentenversicherung, 12,64 Mrd. Euro (2024: 12,02 Mrd. Euro) an die Rentenversicherung in den neuen Ländern. Der zusätzliche Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung beläuft sich auf 31,23 Mrd. Euro (2024: 30,83 Mrd. Euro). Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist mit 44,96 Mrd. Euro eingestellt (2024: 50,51 Mrd. Euro). Die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung soll von 11,6 Mrd. Euro in diesem Jahr auf 11 Mrd. Euro in 2025 sinken. Deutliche Einsparungen sind danach bei den Kosten für das Bürgergeld geplant: Im Entwurf vorgesehen sind 25 Mrd. Euro. Für 2024 waren noch 29,7 Mrd. Euro vorgesehen. Für die Eingliederung in Arbeit sehen die Planungen 3,7 Mrd. Euro vor (2024: 4,15 Mrd. Euro). Insgesamt sieht der Bundeshaushalt für 2025 Ausgaben in Höhe von 488,67 Mrd. Euro vor (2024: 488,88 Mrd. Euro). Als Investitionen sind 81,01 Mrd. Euro ausgewiesen (2024: 70,82 Mrd. Euro). Die Neuverschuldung soll bei 51,3 Mrd. Euro liegen und damit unter der laut Schuldenregel zulässigen Nettokreditaufnahme.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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