Im Blickpunkt
Der bislang kaum diskutierten, aber praktisch wichtigen Frage, welche besonderen Risiken für den Erwerber von Minderheitsbeteiligungen an einer Gesellschaft bzw. für den Erwerber einer Beteiligung ohne Geschäftsführungsbefugnisse bestehen, wenn von der Behaltensregelung des § 13a Abs. 5 ErbStG Gebrauch gemacht wird, geht der Beitrag von Weng nach. Mit dem Zwist zwischen dem BFH und dem BMF zur Besteuerung der öffentlichen Hand im Fall der Organschaft beschäftigen sich Heurung/Seidel. Hier droht schnell eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Udo Eversloh, Ressortleiter Steuerrecht