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BB 2024, 705
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Die Bundesregierung hat am 13.3.2024 den von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegten Gesetzesentwurf zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) beschlossen (vgl. PM BMJ vom gleichen Tag). Mit dem Gesetzesentwurf soll die im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode vereinbarte Reform des KapMuG umgesetzt werden. Das bisher befristet bis zum 31.8.2024 geltende KapMuG sieht für bestimmte kapitalmarktbezogene Rechtsstreitigkeiten ein besonderes zivilprozessuales Musterverfahren vor. Dieses solle die effektive Verhandlung und Durchsetzung insbesondere von Schadensersatzansprüchen geschädigter Anleger bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen erleichtern. Solche Informationen können bspw. in Börsenprospekten oder Jahresabschlüssen enthalten sein. Nach der Konzeption des KapMuG legt das bspw. über eine Klage wegen Anlegerschäden verhandelnde LG auf Antrag einer Partei Tatsachen- oder Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn bereits erhobenen Einzelklagen gleichlautend stellen, dem jeweiligen OLG vor. In dem dann von einem gerichtlich ausgewählten Musterkläger unter Beteiligung aller übrigen Ausgangsparteien geführten Musterverfahren entscheidet das OLG einheitlich mit Bindungswirkung für alle individuellen Klagen. Ziel der nun initiierten Reform sei es, das KapMuG zu einem sowohl für die Gerichte als auch die geschädigten Anleger effektiven Instrument bei der Bewältigung von Massenverfahren mit kapitalmarktrechtlichem Bezug fortzuentwickeln. Im Zuge dessen solle das KapMuG entfristet und dauerhaft etabliert werden. U. a. seien die folgenden Änderungen vorgesehen: (1) Verkürzung des Zeitraums von der Einzelklage vor dem LG bis zum Musterverfahren beim OLG durch Anpassung gesetzlicher Fristen, durch Zuständigkeitskonzentrationen und durch Verschlanken des Verfahrens bis zum Eröffnungsbeschluss des OLG; (2) Stärkung der Stellung des OLG innerhalb des KapMuG-Systems, indem es künftig selbst die sich aus den Einzelklagen ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formuliert; (3) Reduzierung der häufig hohen Zahl der Verfahrensbeteiligten im Musterverfahren; (4) Digitale Führung der Gerichtsakten für Musterverfahren schon vor Ablauf der für die Gerichte bis 1.1.2026 laufenden Regelfrist.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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