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BB 2020, 2817
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Das Internet hat den Austausch von Waren und Dienstleistungen in vielerlei Hinsicht vereinfacht. Handelsplattformen sind von nahezu überall auf der Welt rund um die Uhr erreichbar. Allerdings finden sich nicht nur Plattformen mit rechtmäßigen Angeboten, sondern auch solche, auf denen verbotene Gegenstände und Dienstleistungen gehandelt werden. Das Angebot auf diesen kriminellen Plattformen umfasst Betäubungsmittel, Waffen, Falschgeld, gefälschte Ausweise, gestohlene Kreditkartendaten und vieles mehr. Da die strafrechtliche Erfassung solcher Sachverhalte vor allem dann rechtliche Probleme birgt, wenn die plattformbetreibende Person durch die Vollautomatisierung keine Kenntnis von den Taten nehmen muss, sieht der am 27.11.2020 vorgelegte Referentenentwurf die Einführung eines neuen Straftatbestands des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vor (s. PM BMJV vom 27.12.2020). Nach § 127 StGB-E soll der Betreiber einer Plattform, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von bestimmten, in einem abschließenden Katalog aufgeführten Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Für die Fälle gewerbsmäßiger Begehung sieht die Regelung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Neben der Einführung des neuen Straftatbestandes sollen zugleich effektive Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung der vorgenannten Straftaten geschaffen werden. Dazu soll die gewerbsmäßige Begehung in die Straftatenkataloge der Telekommunikationsüberwachung und der Onlinedurchsuchung aufgenommen werden. Länder und Verbände haben die Möglichkeit, bis zum 7. Januar 2021 zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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