Im Blickpunkt
In Zeile 148 und 149 des Papiers über die Ergebnisse der Sondierungen von CDU, CSU und SPD vom 8.3.2025 heißt es: “Gastronomie unterstützen: Um Gastronomie und Verbraucher zu entlasten, werden wir die Umsatzsteuer für Speisen dauerhaft auf sieben Prozent reduzieren.” Wer nun in dem Glauben ist, dass es sich nur um eine Subvention handelt, sollte sich einmal mit den verschiedenen Mehrwertsteuersätzen und den Möglichkeiten des Verzehrs auseinandersetzen. Currywurst im Sitzen im Imbiss = 19 %, im Sitzen auf einer Parkbank = 7 %, zum Mitnehmen = 7 %, Stehimbiss = 7 %; Catering mit Porzellangeschirr = 19 %, mit Plastikgeschirr = 7 %, mit Tischen = 19 %, mit Chafing Dishes = 19 %; Lieferdienst im Restaurant auf Porzellantellern = 19 %, nach Hause geliefert ohne Besteck = 7 %; Kantine: Schulkantine = 19 %, Unikantine = 7 %, Bürokantine = 19 %; Hotelfrühstück und weitere Verpflegung = 19 %; Coffee to go: schwarzer Kaffee = 19 %, Latte Macchiato und andere Milchmischgetränke = 7 %. Diese Kurzdarstellung zeigt, dass die Einführung des einheitlichen Steuersatzes auch im Steuervollzug für Erleichterungen sorgt. Die voraussichtlichen Mindereinnahmen des Staates in der Kassenwirkung werden von der Bundesregierung für 2026 auf ./. 3,7 Mrd. Euro, 2028 auf ./. 3,8 Mrd. Euro und 2029 auf ./. 3,9 Mrd. Euro geschätzt (Drs. 20/15078, 11). Verhaltensanpassungen sind in den Zahlen nicht enthalten. Naturgemäß liegen keine Erkenntnisse zu gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen solcher Steuerschätzungen auf das Konsumverhalten und damit die Umsatzentwicklung vor. Bleiben die Preise unverändert, ergeben sich mittelbare Gegenfinanzierungseffekte über die Ertragsteuern, weil Gewinne steigen bzw. Verluste sich minieren. Zudem ist ein Beitrag zum Bürokratieabbau zweifelsohne gegeben.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht