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BB 2020, 2881
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (19/24180) nahmen acht Sachverständige im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 9.12.2020 Stellung. Während die Vertreter der Praxis die meisten der geplanten Maßnahmen unterstützten, sparten die eingeladenen Rechtswissenschaftler nicht mit Kritik an der Vorlage (hib-Meldung Nr. 1366 vom 9.12.2020). Jens Bülte von der Universität Mannheim kritisierte, dass jede Änderung des Geldwäsche-Paragrafen 261 StGB zu einer Zersplitterung der Kräfte und einer weiteren Belastung einer bereits überlasteten Justiz führe, weil sich die Strafvorschrift auch gegen geringfügige und mittlere Kriminalität richte. Matthias Jahn von der Goethe-Universität Frankfurt a. M. schloss sich Bülte an und warnte, der “All-Crimes-Ansatz” werde zu viel Beifang führen und das System verstopfen. Demgegenüber hob der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Joachim Lüblinghoff, die Geeignetheit des “All-Crime-Ansatzes” hervor, praktische Schwierigkeiten in der Beweisführung zu beseitigen, weil der Nachweis, dass ein Tatobjekt aus einem selektiven Kreis bestimmter geldwäschetauglicher Vortaten stammt, entfalle. Zudem finde der “All-Crimes-Ansatz” auch Anklang in anderen europäischen Ländern und diene der Harmonisierung. Oberstaatsanwalt Klaus Ruhland, Leiter der zentralen Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung in Bayern, betonte die Bedeutung effektiver Möglichkeiten zur Vermögensabschöpfung, um durchgreifende Verbesserungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche zu erreichen.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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