Im Blickpunkt
Das BAG entschied jüngst über eine ungeklärte Rechtsfrage zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Fraglich war bisher, ob während der Phase, in der der Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bereits gestellt, aber noch unentschieden ist, die Schwerbehindertenvertretung bei einer Umsetzung beteiligt werden muss. Die Arbeitnehmerin ist ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30. Ab diesem Wert können behinderte Menschen bei der Bundeagentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung stellen. Am 4.2.2015 ging dieser Antrag bei der Agentur für Arbeit ein. Der Leiter des Jobcenters wurde darüber informiert. Im November setze der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin für sechs Monate in ein anderes Team um. Weder unterrichtete er die Schwerbehindertenvertretung noch hörte er sie an. Mit Bescheid vom 21.4.2016 stellte dann die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitnehmerin rückwirkend zum 4.2.2015 einem schwerbehinderten Menschen gleich. Gegen die Nicht-Beteiligung wehrte sich die Schwerbehindertenvertretung. Die Vorinstanzen waren sich uneinig über das Ergebnis des Rechtstreits. Während das ArbG dem Antrag der Schwerbehindertenvertretung noch stattgab, lehnte das LAG das Gesuchen ab. Dem schloss sich das BAG an und begründete die Entscheidung wie folgt: Die Gleichstellung erfolgt erst konstitutiv durch den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit. Dass die Gleichstellung nach § 151 Abs. 2 S. 2 SGB IX auf den Tag der Antragstellung zurückwirkt, ändert daran nichts.
Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht