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BB 2007, 388
ArbG Berlin 
Doppelte Rechtshängigkeit vor verschiedenen Gerichten in der EU – Aussetzung (Beschluss vom 08.11.2006, 86 Ca 405/06)

Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist das erstinstanzliche Urteil eines Gerichts nach Art. 33 Abs. 1 EuGVVO auch dann anzuerkennen, wenn es formell nicht rechtskräftig ist (Argument Art. 37 Abs. 1 EuGVVO), die vorrangige internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts übergangen (Argument Art. 35 Abs. 3 Satz 2 EuGVVO) oder statt des von den Parteien gewählten deutschen Arbeitsrechts das ausländische Arbeitsrecht angewandt wurde (Argument Art. …

ArbG Berlin, BB 2007, 388 (Beschluss vom 08.11.2006, 86 Ca 405/06)

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