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BB 2011, 2113
 
BGH: Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen nach einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

Mit Urteil vom 21.7.2011 – IX ZR 151/10 – hat der BGH entschieden: Hat der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen, bestimmt sich der Kreis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die unerlaubte Handlung knüpft. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch kann auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet sein, …

BB 2011, 2113

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