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BB 2008, 161
 
ArbG Frankfurt a. M.: Zumutbarer Anfahrtsweg zur Arbeit

Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 19.11.2007 – 1 Ca 5428/07 – über die Zumutbarkeit eines 40 Minuten langen einfachen Anfahrtsweges zur Arbeit, nachdem sich die Klägerin gegen eine ortsverändernde Änderungskündigung wehrte. Die Zumutbarkeitsgrenze für eine einfache Fahrt liegt laut Gericht jedoch bei 90 Minuten.

BB 2008, 161

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