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BB 2008, 1280
 
ArbG Hamburg: Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft

Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 27.5.2008 – 21 Ca 377/07 – wie folgt: Ein Arbeitgeber handelt willkürlich, der gar keinen Kündigungsgrund hat oder ihn nicht angibt. Es muss ein arbeitsvertragsbezogener Grund vorliegen, der einleuchtend ist und der ein gewisses Gewicht hat. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitverhältnis mit einer Frau, von deren Schwangerschaft er innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung Kenntnis erlangt hat, …

BB 2008, 1280

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