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BB 2014, 676
FG Köln 
Anwendung der Zinsschranke bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen (Urteil vom 19.12.2013, 10 K 1916/12)

Bei Ermittlung des für die Zinsschranke nach § 4h EStG maßgeblichen Gewinns der Mutterpersonengesellschaft bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen sind die Gewinnanteile der Tochterpersonengesellschaften aus dem Gewinn der Mutterpersonengesellschaft nicht herauszurechnen.

FG Köln, BB 2014, 676-677 (Urteil vom 19.12.2013, 10 K 1916/12)

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