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BB 2007, 853
BGH 
Anfechtbarkeit einer als unzulässig verworfenen Berufung (Beschluss vom 14.02.2007, XII ZB 171/06)

Hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, sondern nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, schließt § 522 Abs. 3 ZPO die allgemeine Anfechtbarkeit nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht aus (Anschluss an BGH Beschluss vom 20. 6. 2006 – VI ZB 75/05 – NJW 2006, 2910).

BGH, BB 2007, 853 (Beschluss vom 14.02.2007, XII ZB 171/06)

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