R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
RIW-News
01.06.2015
RIW-News
Dr. Thomas R. Klötzel, RA/Registered Foreign Lawyer: Shariah-konforme Bankgeschäfte in Deutschland

„Startschuss für die ‚Allahbank‘“ titelte die Onlineausgabe des Handelsblatts vom 22.3.2015. Hintergrund ist die Erteilung einer Vollbanklizenz an Kuveyt Türk Bank AG durch die BaFin. Mutterbank ist die in Istanbul ansässige KT Katilim Bankasi. Zielgruppe des in Frankfurt ansässigen Bankhauses, das im Sommer auch Filialen in Mannheim und Berlin eröffnen will, sind insbesondere die rund 4 Mio. Muslime in Deutschland. Fast drei Jahre hat das Zulassungsverfahren gedauert. „Islamic Finance“ und shariah-konforme Bankgeschäfte haben bislang in der Bundesrepublik Deutschland keine wirtschaftliche Bedeutung. Anders beispielsweise in Luxemburg, wo zuletzt im Oktober 2014 eine 200 Millionen-Euro-Anleihe nach Sukuk-Grundsätzen begeben wurde. Shariah-konforme Bankgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie das Zinsverbot des Korans beachten. In der Sure „Al-Baqarah“ finden sich bei den Versen 2:275 ff. archaische Regeln, nach denen Allah Handel erlaubt, aber Zinsen verbietet, und diejenigen, die Zinsen verlangen oder wucherische Geschäfte abwickeln, ins ewige Höllenfeuer verbannt. Der Koran und die Sunna bilden die Grundlage des islamischen Rechts, der Shariah. Sie ist die Summe der aus der göttlichen Offenbarung abgeleiteten Rechtsregeln, denen der gläubige Moslem folgen muss, wenn er seinen religiösen Pflichten gerecht werden will. „Riba“ meint ein Übermaß, aus dem nach islamischem Verständnis ein allgemeines Zins- und Wucherverbot abgeleitet wird und dessen Reichweite zwischen Shariah-Gelehrten umstritten ist. Am Rande sei angemerkt, dass auch die christlichen Kirchen Zinsverbote kannten. Im Codex Iuris Canonici wurde die Regelung, dass ein Darlehensvertrag keinen Gewinn rechtfertige, es sei denn, ein weltliches Gesetz erlaube abweichende Vereinbarungen, erst 1983 (!) ersatzlos gestrichen.

Spannend wird es, wenn shariah-konforme Bankgeschäfte streitig werden und vor die Gerichte gelangen. Islamisches Recht ist als religiöses Recht nicht territorial begrenzt und hat in einer Vielzahl von Rechtsschulen die unterschiedlichsten Ausprägungen erfahren. Das osmanische Zivilgesetzbuch, die Mejelle, die in den Jahren 1869 bis 1876 im Osmanischen Recht in Kraft gesetzt wurde, war ein bisher einzigartiger Versuch, Regeln des islamischen Privat- und Prozessrechts in die Form eines staatlichen Gesetzes zu bringen. Wie gehen die Gerichte mit derartigen Themen um? In Deutschland sind, soweit ersichtlich, noch keine gerichtlichen Entscheidungen zu shariah-konformen Finanztransaktionen oder Handelsgeschäften publiziert worden. Ein Blick über die Grenzen kann erste Hinweise geben.

Im Jahr 2004 hatte sich der englische Court of Appeal mit shariah-konformen Finanzierungsvereinbarungen zu beschäftigen. Schuldner waren in Bangladesch ansässige Parteien, die von der Shamil Bank of Bahrein E.C. auf Zahlung in Anspruch genommen wurden. Die Verpflichtung zur Zahlung wurde mit der Behauptung geleugnet, die Verträge seien nichtig, weil sie nicht shariah-konform seien. Den Verträgen lag eine Rechtswahlklausel zugrunde, wonach englisches Recht zur Anwendung kommen sollte … subject to the principles of Glorious Shariah (vgl. Beximco Pharmaceuticals Ltd. et al. vs. Shamil Bank of Bahrein E.C. [2004] EWCA Civ 19). Der englische Court of Appeal vermied die Anwendung islamischen Rechts, indem er den Shariah-Vorbehalt als nicht ausreichend ansah, um Shariah-Prinzipien in die Vereinbarung der Parteien hineinzulesen, und entschied die Sache ausschließlich nach englischem Recht.

Einer der weltweit bedeutendsten Plätze für islamkonforme Bankgeschäfte ist Malaysia. Das Volumen für shariah-konforme Finanzprodukte betrug im Jahr 2013 rund USD 162 Milliarden. Im Jahr 2003 wurde beim High Court of Kuala Lumpur eine besondere Abteilung, die Muamalat-Division, geschaffen, die für Streitigkeiten zuständig ist, denen shariah-konforme Bankgeschäfte zugrunde liegen. Der Central Bank of Malaysia Act 2009 sieht vor, dass ein staatliches Gericht oder ein Schiedsgericht verpflichtet ist, Rechtsfragen des islamischen Rechts einem Shariah-Beirat („Shariah Advisory Council“) vorzulegen, der den Inhalt des islamischen Rechts zu ermitteln und die vorgelegte Rechtsfrage zu entscheiden hat. Bis heute streitig ist die Frage der Bindungswirkung. In der Entscheidung Mohammed Alias Bin Ibrahim vs. RHB Bank Berhad and Anor (vgl. [2011] 3 MLJ 26) hat sich der High Court of Kuala Lumpur auf den Standpunkt gestellt, die Entscheidung des Shariah-Beirats sei als Sachverständigengutachten zu Fragen des islamischen Rechts zu qualifizieren. Die im Central Bank of Malaysia Act 2009 angelegte Bindungswirkung müsse einschränkend ausgelegt werden, um verfassungskonform zu sein. Im Herbst 2013 hat das Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration die sog. i-Arbitration Rules in Kraft gesetzt, die für den Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit ein Streitbeilegungsforum schaffen, wenn Bank- und Handelsgeschäfte, die shariah-konform sind, streitig werden.

Wie könnte ein deutsches Gericht damit umgehen? Höchstrichterliche Entscheidungen zum religiös-islamischen Recht sind nur für familienrechtliche Themen bekannt (z.B. BGH NJW 1982, 521 f.). Im Vertragsrecht bilden kollisionsrechtliche Überlegungen eine erste Hürde. Wenn eine in Deutschland errichtete und hier ansässige, lizenzierte Bank mit einer Vertragspartei, die muslimischen Glaubens ist und in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Vereinbarung abschließt, liegt ein bloßer Binnensachverhalt vor. Das führt dazu, dass die Rom I-Verordnung keine unmittelbare Anwendung finden kann. Ein Instrument, im Wege der Sonderanknüpfung bei vertraglichen Beziehungen das Personalstatut und die Religionszugehörigkeit einer Partei zu berücksichtigen, ist derzeit nicht gegeben. Andererseits zeigt die Rom I-Verordnung in ihren Artt. 2, 3 die unionsrechtliche Anerkennung der Privatautonomie und des Grundsatzes volenti non fit iniuria. Prozessual bietet § 293 ZPO dem staatlichen Gericht einen Einstieg in die Ermittlung des islamischen Rechts. Für den Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit ist die kollisionsrechtliche Anknüpfung in § 1051 Abs. 1 Satz 1 ZPO weiter definiert. Völlig unklar ist die Herstellung von Konkordanz des islamischen Rechts mit den Vorgaben des deutschen Zivilrechts, insbesondere im Bereich des Verbraucherkredits und dem dort angelegten Rechtsfolgensystem einschließlich der Maßstäbe an die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen. Ob und in welchem Umfang das außerstaatlich und supranational oszillierende islamische Handels- und Vertragsrecht von einem deutschen staatlichen Gericht oder einem hiesigen Schiedsgericht beachtet werden kann, wird die Zukunft weisen. Ein rechtlich in vielfältigster Hinsicht hochanspruchsvolles Betätigungsfeld ist eröffnet.

stats