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RIW-News
30.05.2014
RIW-News
Christian Klein: Frankreich führt die Gruppenklage in Verbrauchersachen ein

In Frankreich werden Verbraucher künftig Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen im Wege der Gruppenklage („action de groupe“) gerichtlich geltend machen können. Mit dem Gesetz "Hamon" vom 17.3.2014 wurde die action de groupe jetzt in die Art. L.423-1 bis L.423-26 des Code de la Consommation aufgenommen.

Damit endet in Frankreich eine jahrelange Diskussion über die verfahrensrechtliche Vereinbarkeit und Zweckmäßigkeit dieser, insbesondere in den Vereinigten Staaten als "class action" verbreiteten Klageart, deren Wesensmerkmal es ist, im Erfolgsfall nicht nur dem Kläger einen Anspruch aus dem Urteil zu verschaffen, sondern jeder Person, die in gleicher oder vergleichbarer Weise von dem abgeurteilten Schadenssachverhalt unmittelbar betroffen ist (Gruppenmitglied). Trotz des ausdrücklichen Hinweises des französische Gesetzgebers, bei der inhaltlichen Gestaltung der "class action à la française" bewusst darauf geachtet zu haben, gewissen Fehlentwicklungen der US-Praxis vorzubeugen, bleibt in Juristenkreisen und bei Unternehmerverbänden eine skeptische Erwartungshaltung. Das Gesetz sieht vor, dass nach einer Testphase von 30 Monaten ein Erfahrensbericht vorgelegt wird, anhand dessen ein Nachbesserungserfordernis geprüft wird, insbesondere die Aufnahme der bislang noch von dem Anwendungsbereich der action de groupe ausgeschlossenen Bereiche "Gesundheit und Umwelt".

Die Klagebefugnis für die action de groupe steht ausschließlich den national zugelassenen (gegenwärtig 16) französischen Verbraucherverbänden zu. Die sachliche Zuständigkeit liegt bei den Landgerichten (Tribunaux de Grande d’Instance). Die Überlegung, lediglich einer begrenzten Anzahl der insgesamt 61 französischen Landgerichte eine Sonderzuständigkeit für die action de groupe einzuräumen, um eine Bündelung spezifischer Fachkenntnisse in dieser Verfahrensart zu erreichen und zudem ein forum shopping hin zu "wohlwollenden" Gerichten zu verhindern, wurde im Gesetzgebungsprozess aufgegeben.

Der Anwendungsbereich der action de groupe ist auf die Geltendmachung des Vermögensschadens von Privatverbrauchern aus der Nicht- oder Schlechterfüllung vorvertraglicher, vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten eines Unternehmens aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen sowie wettbewerbswidrigen Handlungen beschränkt. Schadensersatzansprüche juristischer Personen können nicht Gegenstand der action de groupe sein. Ausgeschlossen sind Körperschäden oder immaterielle Schäden, deren Geltendmachung dem Geschädigten über eine reguläre Individualklage aber unbenommen bleibt.

Die nicht der Gruppenklage beitretenden Geschädigten können ihre Schadensersatzansprüche individuell durchsetzen. Der Weg der Einzelklage bleibt den Gruppenmitgliedern auch dann erhalten, wenn die Gruppenklage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wurde. Grundsätzlich tritt mit Anhängigkeit der Gruppenklage eine Verjährungshemmung ein. Unklar ist jedoch, ob die Verjährungshemmung nur für die Ansprüche der beigetretenen Gruppenmitglieder gilt oder ob sich auch die Personen darauf berufen können, die der Gruppenklage nicht ausdrücklich beigetreten sind.

Das Verfahren der action de groupe ist in zwei getrennte Abschnitte gegliedert, nämlich in das eigentliche Klage- oder Urteilsverfahren einerseits und in das anschließende Entschädigungsverfahren andererseits.

In dem Urteilsverfahren prüft das Gericht die Zulässigkeit und die Begründetheit der eingereichten Gruppenklage und stellt in seinem Urteil den Schaden und die Schadenshaftung des beklagten Unternehmens fest. Weiterhin bestimmt das Gericht die Kriterien für die Zugehörigkeit zur Geschädigtengruppe und setzt eine zwischen zwei und sechs Monaten liegende Ausschlussfrist für den Beitritt zur Gruppe fest.

Das anschließende Entschädigungsverfahren beginnt mit der nach Rechtskraft des Urteils erfolgenden Urteilsveröffentlichung, die den Gruppenbeitritts ermöglicht. Anders als z. B. im US-amerikanischen Recht, in dem die Gruppenmitglieder automatisch an die Wirkungen des Urteils gebunden sind, soweit sie nicht rechtzeitig für einen Austritt optieren (opt-out), bedarf es bei der action de groupe einer ausdrücklichen "opt-in"-Erklärung des Gruppenmitglieds, um an den Wirkungen des Urteils teilhaben zu können. Die Entschädigungszahlung erfolgt unter richterlicher Aufsicht entweder unmittelbar an die Gruppenmitglieder oder über den betreffenden Verbraucherverband.

Für die Fälle, dass die Geschädigten von vornherein individuell identifizierbar und der Anzahl nach bekannt sind, ist im Übrigen ein vereinfachtes Gruppenklageverfahren vorgesehen.

Frankreichs Entscheidung für die Gruppenklage ist ein interessanter Schritt, der auch in anderen EU-Ländern die Diskussion vorantreiben wird. Ob sich die action de groupe tatsächlich als ein taugliches Instrument zur Entlastung der Gerichte und zur effizienteren Rechtsdurchsetzung erweist, bleibt abzuwarten. Viel wird von der Handhabung der Gerichte bei der Zulässigkeitsprüfung abhängen. Auf die Verbraucherverbände werden ein intensiver Arbeitsaufwand und hohe (mangels einer gesetzlichen Kostenregelung nur bedingt erstattungsfähige) Verfahrenskosten zukommen. Die Unternehmen werden sich voraussichtlich einer Zunahme von Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen.

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