Dr. Alexander R. Klett: EuGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Vervielfältigungen auf dem Bildschirm und im „Cache“ des Computers bei Betrachten einer Internetseite
Mit Urteil vom 5.6.2014 (Rechtssache C-360/13) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorlageverfahren aus Großbritannien entschieden, dass von einem Endnutzer bei Betrachtung einer Internetseite erstellte Vervielfältigungen auf dem Bildschirm und im "Cache" der Festplatte des Computers keiner Zustimmung der Urheberrechtsinhaber an den betrachteten Inhalten bedürfen, mithin urheberrechtlich zulässig sind. Man mag dieses Ergebnis für zwingend halten. Dass hierüber in Großbritannien über drei Instanzen und nun vor dem Europäischen Gerichtshof gestritten wurde, zeigt, dass es dies nicht ist.
Die einschlägige europäische Bestimmung zur Zulässigkeit vorübergehender Vervielfältigungshandlungen ist Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Nach dieser Bestimmung sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen ohne Zustimmung erlaubt, wenn sie "flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen" und nur dazu dienen, eine Onlineübertragung oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werks zu ermöglichen. Weitere Voraussetzung ist, dass die vorübergehende Vervielfältigung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht verletzt werden.
Der EuGH ist zu Recht der Ansicht, dass Bildschirm- und Cachekopien integraler Bestandteil eines technischen Verfahrens sind, da ohne diese das Internet die Volumina übertragener Daten nicht bewältigen könnte. Diese Vervielfältigungen sind, so der EuGH, auch "flüchtig" und für das technische Verfahren "begleitend". Was die berechtigen Interessen der Urheberrechtsinhaber angeht, so weist der EuGH zu Recht darauf hin, dass die Werke den Internetnutzern von den Anbietern der Websites zugänglich gemacht werden, die dies nur dann tun dürfen, wenn sie die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erhalten haben. Eine weitere Zustimmung von Internetnutzern einzuholen, sei dann nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung des EuGH verdient Zustimmung. Während Urteile des Gerichtshofs zum Urheberrecht bisweilen auslegungsbedürftig und nicht immer klar sind, ist dieses Urteil kurz und deutlich. Hätte der EuGH in dieser wichtigen Frage Zweifel offen gelassen, wäre es zu größten Schwierigkeiten bei der inzwischen alltäglichen Internet-Nutzung gekommen. Diese Befürchtungen sind dank des Spruches aus Luxemburg ausgeräumt.
Dr. Alexander R. Klett, Rechtsanwalt und Partner, Reed Smith LLP, München
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