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RIW-News
10.07.2014
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BGH: Vorlage an den EuGH - Handelsvertreterausgleich für die Werbung von „Neu“kunden

-ab- Mit Beschluss vom 14.5.2014 hat der BGH den EuGH um Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 17 Abs. 2 lit. a der EU-Handelsvertreterrichtlinie (Richtlinie 86/653/EWG) ersucht. Nach § 89b Abs. 1 HGB, der den Art. 17 der Richtlinie in das deutsche Recht umsetzt, besteht ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hatte, auch nach der Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile hat. Die Vorlage betrifft im Kern die Frage, was unter einem „neuen“ Kunden zu verstehen ist. Die Klägerin, die als Bezirksvertreterin für die Beklagte Brillengestelle an Optiker vermittelt hatte, verlangt den Ausgleichsanspruch für ihre früher erbrachte Vermittlungstätigkeit. Sie hatte für die Beklagte – entsprechend den bei der Beklagten herrschenden Usancen – nicht alle Brillenkollektionen vermittelt, welche die Beklagte anbietet, sondern nur ein Portfolio aus drei Kollektionen. Die Klägerin stand dabei in Wettbewerb zu anderen Gebietsvertretern der Beklagten, denen die Vermittlung weiterer Kollektionen übertragen war. Die Beklagte stellte der Klägerin Listen mit Optikern zur Verfügung, die zuvor schon andere Brillenkollektionen der Beklagten erworben hatten. Die Klägerin vermittelte ihre Kollektionen auch überwiegend an Optiker, die zuvor andere Kollektionen der Beklagten erworben hatten. Der BGH neigt dazu, eine Werbung von „neuen“ Kunden im vorliegenden Fall nach § 89b HGB zu bejahen, hat aber Zweifel, ob diese Auslegung mit den Vorgaben der Richtlinie vereinbar ist. Der BGH stellt dem EuGH daher die Frage: „Ist Art. 17 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich [der Richtlinie] dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ‚neue Kunden‘ auch solche vom Handelsvertreter geworbene Kunden sein können, die zwar bereits Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer wegen von ihm vertriebener Produkte aus einem Produktsortiment unterhalten, jedoch nicht wegen solcher Produkte, mit deren alleiniger Vermittlung der Unternehmer den Handelsvertreter beauftragt hat?“.

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