Zeugenbeweis: Unerreichbarkeit eines im Ausland lebenden Zeugen
-ab- Peter Mankowski, Lehrstuhlinhaber u. a. für internationales Prozessrecht an der Universität Hamburg, setzt sich in einem für die RIW geschriebenen Beitrag mit einer Rechtsfrage auseinander, die in einer zunehmend grenzüberschreitend orientierten Praxis noch mehr an Relevanz gewinnen wird: mit der "Erreichbarkeit" eines im Ausland lebenden Zeugen im Rahmen eines deutschen Zivilprozesses. Anlass für den Beitrag war ein Urteil des OLG München, das die Haftungsklage wegen eines Auffahrunfalls gegen den Halter eines ausländischen Kfz betraf. Mankowskis Beitrag ist aber weit mehr als eine Kommentierung dieses Urteils. Ihn interessieren vor allem Konstellationen, in denen die Gegenpartei einen im Ausland lebenden Zeugen aus prozesstaktischen Gründen als Beweismittel benennt, um z. B. den Ablauf des Verfahrens zu verzögern und ggf. die Vergleichsbereitschaft der anderen Seite zu "befördern".
Mankowski entwickelt in seinem Ausführungen Gegentaktiken, die bei der Abwehr einer nur prozesstaktisch motivierten Ausnutzung des Beweisantragsrechts nützlich sein können. Sein Beitrag wird in einer der nächsten Ausgaben der RIW erscheinen.