Frankreich: Genehmigungspflicht bei Investitionen aus dem Ausland
Die französische Regierung hat durch Verordnung vom 14. Mai 2014 beschlossen, die genehmigungspflichtigen Wirtschaftszweige für Investitionen aus dem Ausland zu erweitern. Genehmigungen für ausländische Investoren sind künftig auch erforderlich für die Bereiche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Kohlenwasserstoffen und anderen Energiequellen, Wasserversorgung, Verkehrsnetzbetreibung und -dienste, elektronische Kommunikationsnetzwerkbetreibung und -dienste sowie den Schutz der öffentlichen Gesundheit.
„Übernahmen oder Beteiligungen an Unternehmen in Frankreich werden erschwert. Die französische Regierung nimmt den Übernahmepoker um Alstom zum Anlass, noch tiefergehender als bisher in die französische Wirtschaft einzugreifen“, erklärt der für das Frankreichgeschäft bei der Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner verantwortliche Geschäftsführende Partner Dr. Marcus Felsner. „Die bislang geltenden Beschränkungen betrafen nur eher abseitige Sonderfälle. Nun besteht für einen großen Kreis von Investoren Handlungsbedarf. Die Europäische Kommission ist gut beraten zu prüfen, ob dies mit der Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union vereinbar ist.“
Schon bisher müssen ausländische Investitionen in Frankreich aus statistischen Gründen grundsätzlich bei der Banque de France und dem Wirtschaftsministerium angemeldet werden. Im Falle von Investitionen in strategischen Geschäftszweigen können diese auch einer vorherigen Genehmigung des Ministeriums bedürfen. Die betroffenen Wirtschaftszweige waren insbesondere die private Sicherheit, die Herstellung von Materialen für das Abfangen von Korrespondenzen, die Sicherung von Produkten und Systemen der Informationstechnologien, die Verschlüsselung, die nationale Verteidigung, Waffen und Munition.
Die Regelungen finden insbesondere auf Investitionen aus der Europäischen Union Anwendung, sobald die Kontrolle über eine französische Gesellschaft übernommen bzw. ein Geschäftszweig oder ein Teil eines Geschäftszweigs einer französischen Gesellschaft erworben wird. Der Anwendungsbereich der genehmigungspflichtigen Transaktionen ist für Investoren aus Drittländern noch breiter gefasst. Bei fehlendem Genehmigungsantrag kann die Nichtigkeit der Transaktion ausgesprochen werden. Strafrechtlich ist dieser Tatbestand ebenfalls relevant. Zuwiderhandeln kann drastische Strafandrohungen auslösen.
Die Verordnung ist bereits (nämlich am 16. Mai 2014) in Kraft getreten. Bei künftigen Investitionen ist nunmehr aufgrund der strengeren Position der Regierung besondere Aufmerksamkeit geboten.
(Quelle: Pressemitteilung der Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner)