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RIW-News
16.05.2014
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Datenschutz: EuGH zum Löschungsanspruch gegen Suchmaschinen - "Recht auf Vergessenwerden"

-ab- Das Urteil des EuGH vom 13.5.2014 in der Rechtssache C-131/12 wird von vielen Datenschutzrechtlern als kleine Sensation empfunden. Das Urteil erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen aus Spanien. Das spanische Ausgangsverfahren betrifft ein Rechtsmittel der US-amerikanischen Google Inc. und ihres spanischen Tochterunternehmens gegen einen Bescheid der spanischen Datenschutzbehörde AEPD, mit der sie verpflichtet wurden, Linkhinweise auf zwei Seiten mit Anzeigen in der Tageszeitung La Vanguardia vom 19.1. und vom 9.3.1998 zu löschen, in denen die Zwangsversteigerung eines Grundstücks des spanischen Bürgers Costeja González vermerkt war. Der Rechtsstreit hat folgenden Hintergrund: Im Jahr 1998 war wegen Forderungen der Sozialversicherung eine Pfändung und Zwangsversteigerung des erwähnten Grundstücks vorgenommen worden. Im Jahr 2010 beantragte Herr Costeja González bei der AEDP, dass La Vanguardia die entsprechenden Seiten lösche oder so abändere, dass seine personenbezogenen Daten nicht mehr erschienen. Außerdem beantragte er, Google anzuweisen, seine personenbezogenen Daten zu löschen, so dass sie nicht mehr – wie bisher – bei Eingabe seines Namens im Suchschlitz erschienen und auf die Seiten von La Vanguardia weiterleiteten. Herr Costeja González machte geltend, die nach wie vor zugängliche Veröffentlichung in La Vanguardia über ihn sowie die Verlinkung darauf in der Suchmaschine verletzten seine Persönlichkeitsrechte, weil das Pfändungsverfahren sich schon lange erledigt habe und daher keine Erwähnung mehr verdiene. Den Antrag gegen die Tageszeitung verwarf die Datenschutzbehörde, weil die Anzeige auf einer gesetzlichen Publikationspflicht beruht habe. Demgegenüber gab die AEDP dem Unterlassungsbegehren gegen Google statt. Gegen diesen Bescheid ging Google gerichtlich vor.

Der EuGH stellt zunächst klar, dass die typische Tätigkeit einer Suchmaschine - die Indexierung, vorübergehende Speicherung und Rangfolgenbildung externer Datenbanken – eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ darstellen kann und damit ggf. die EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) Anwendung findet. In diesen Fällen ist dann der Suchmaschinenbetreiber auch „Verantwortlicher“ im Sinne der Richtlinie. Diese Verarbeitungstätigkeit kann von einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet der EU ausgeführt werden, auch wenn die Muttergesellschaft, welche die Suchmaschine betreibt, außerhalb der EU (vorliegend: in den USA) domiziliert ist. Die Grundrechte des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, wie sie in der Europäischen Grundrechtecharta festgelegt sind, können einem Bürger das Recht verleihen, von einer Suchmaschine zu verlangen, dass in der Ergebnisliste nach Eingabe seines Namens keine Hinweise mehr auf seinen Namen zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen; dies gilt selbst dann, wenn die Datenverarbeitung ursprünglich rechtmäßig war. Denn die Dateien können infolge des eingetretenen Zeitablaufs oder wegen anderer Zwecke, auf deren Grundlage sie ursprünglich verarbeitet worden waren, nicht mehr erheblich sein oder auch nicht mehr der ursprünglichen Zweckbindung entsprechen. Allerdings ist im Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen zwischen der geltend gemachten Verletzung des Persönlichkeitsrechts und dem berechtigten Informationsinteresse einer breiten Öffentlichkeit. Angesichts des anerkannten Grundrechtscharakters der Persönlichkeitsrechte überwiegt das individuelle „Recht auf Vergessenwerden“ das wirtschaftliche Interesse des Suchmaschinenbetreibers und in der Regel auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Interesse einer breiten Öffentlichkeit auf Information könnte nur aus besonderen Gründen überwiegen (z. B. bei Personen, die besonders im öffentlichen Leben stehen). Die Feststellung eines konkreten Schadens sei keine Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch. Auch sei es für den Unterlassungsanspruch gegenüber der Suchmaschine unerheblich, ob der beanstandete Eintrag auf der Primärquellenseite vorher oder gleichzeitig gelöscht wurde bzw. wird.

Mit diesem Urteil eröffnet der EuGH den Weg für einen selbstständigen Unterlassungsanspruch gegen Suchmaschinen. Die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs hängt vom Einzelfall ab; allerdings lässt der EuGH erkennen, dass er „in dubio pro Löschungsanspruch“ ist, wenn der Antragsteller mit dem Zeitablaufmoment vernünftigerweise argumentieren kann. Ungeklärt bleibt, ob die Interessenabwägung, die der EuGH für diese Fälle entwickelt hat, in vergleichbarer Weise auch für Unterlassungsansprüche zu gelten hätte, welche nicht von Einzelpersonen, sondern von Unternehmen erhoben werden.

 

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