Steuerumgehung: EU-Kommission aktiviert Beihilfenrecht zur Bekämpfung der Steuerumgehung
-ab- Es ist bekannt, dass multinationale Unternehmen ihre Steuerlast dadurch zu verringern versuchen, dass konzernzugehörige Gesellschaften einander Leistungen in Rechnung stellen (z. B. für Lizenzgebühren), die dann zuletzt in einem Staat mit einer möglichst geringen Körperschaftsteuerbelastung versteuert werden. Entscheidend für solche Transaktionen ist die Festlegung der Verrechnungspreise, auf deren Grundlage die Leistungserbringung erfolgt. Das ist ein großes Diskussionsthema auf OECD-Ebene (vgl. Sell, RIW 2013, H. 5, Die erste Seite). Nunmehr nimmt sich auch die EU-Kommission des Themas der Verrechnungspreise an, und zwar indem sie das EU-Beihilfenrecht gegen mögliche Missbräuche aktiviert, wie Wettbewerbskommissar Almunia auf einer Pressekonferenz am 11.6.2014 bekannt gab. Konkret hat die Kommission drei Steuerbescheide im Visier, welche die Körperschaftsteuer der US-Unternehmen Starbucks und Apple sowie einer Tochtergesellschaft des FIAT-Konzerns in Irland, Luxemburg und den Niederlanden betreffen. Die Kommission, so Almunia, habe ernste Zweifel, dass die in diesen Bescheiden akzeptierten Verrechnungspreise mit den Beihilferegeln zu vereinbaren seien: „Wenn die Behörden bei ihrer Steuerentscheidung Verrechnungspreise akzeptieren, die nicht den normalen Marktpreisen entsprechen, dann könnte das heißen, dass dieses Unternehmen besser behandelt wird als andere Unternehmen.“ Die Akzeptanz von entsprechend nicht-marktkonformen Verrechnungspreisen in den Bescheiden stellt sich u. U. als unzulässige Beihilfe an die begünstigten Unternehmen dar, weil die Begünstigung in selektiver Weise erfolgt und damit den Wettbewerb mit anderen Unternehmen verzerrt, was nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verboten ist (vgl. Art. 107 ff. AEUV).
Die Kommission betritt mit diesem Ansatz rechtliches Neuland. Anders als im Politikbereich der direkten Steuern, in dem die EU nur bei Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten aktiv werden kann, hat die Kommission im Beihilfenrecht unmittelbare Regelungskompetenzen gegenüber den Mitgliedstaaten. Es ist aber durchaus mit Widerstand verschiedener Mitgliedstaaten zu rechnen, da einige Mitgliedstaaten bewusst eine „Niedrigsteuerpolitik“ betreiben, um ausländische Konzerne anzulocken.
(Quelle: www.tagesschau.de/wirtschaft/steuersparmodelle)