Falk Tischendorf: Das russische Zivilrecht wird modernisiert
Die weitgreifende, viel diskutierte und nicht unumstrittene Novellierung des russischen Zivilgesetzbuches (ZGB) wurde bereits im Jahre 2008 durch den Ukas Nr. 1108 des damaligen Präsidenten Medwedjew auf den Weg gebracht. Im April 2012 wurde der erste Entwurf eingebracht, der bereits im November desselben Jahres von der Duma durch die Verordnung Nr. 1150-6 GD in vier "Gesetzesprojekte" aufgeteilt wurde.
Die Novellierung betrifft insbesondere den Allgemeinen Teil, einzelne Vertragsregelungen im Besonderen Schuldrecht, Regelungen im Sachenrecht, im Gesellschaftsrecht sowie in den Bereichen des IPR und des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Ziel der Novellierung ist eine umfassende Modernisierung des russischen Rechts. Die Wechselwirkung zwischen Wirtschaft und Recht spiegelt sich deutlich in der Entwicklung des jungen russischen Rechts wider. Zahlreiche Gesetze wurden in der Vergangenheit sehr zügig verabschiedet, um sich den schnell ändernden wirtschaftlichen Anforderungen zeitnah anzupassen. Zudem möchte man das russische Recht in der Konkurrenz zwischen verschiedenen Jurisdiktionen "wettbewerbsfähiger" machen. Unternehmen sollen sich nicht mehr veranlasst sehen, auf ausländische Rechtsordnungen allein deshalb zurückzugreifen, weil entscheidende Fragen bei der Umsetzung eines Projektes im russischen Recht vermeintlich nicht oder nicht hinreichend geregelt sind.
Nachdem zwischen dem ersten Ukas des Präsidenten und dem Gesetzesentwurf fast vier Jahre vergingen, schreitet die Novellierung nunmehr zügig voran. Bereits kurz vor Jahreswechsel, am 30. 12. 2012, wurde mit dem Gesetz Nr. 302-FS das erste Gesetzespaket mit Änderungen durch die Duma verabschiedet, die zu einem großen Teil bereits am 1. 3. 2013 in Kraft getreten sind.
Von grundlegender Bedeutung ist die Einführung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Wie die russischen Gerichte diese Bestimmung in Zukunft anwenden werden, bleibt allerdings abzuwarten. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die geplante Einführung einer Haftung für culpa in contrahendo, die heute noch nicht einmal als Gewohnheitsrecht anerkannt ist.
Eine starke Anlehnung an das deutsche Recht zeigen auch wichtige Änderungen bei der staatlichen Registrierung von Vermögensrechten. Insbesondere lässt die systematische Einordnung in den Abschnitt der Grundlegenden Bestimmungen auf seine grundsätzliche Anwendung auf alle Vermögensrechte und damit auf das gesamte Registerwesen schließen, wobei nunmehr auf die Registrierung des Rechts abgestellt wird, und der Grundsatz der positiven Registerpublizität eingeführt wurde. Eine Person, die im staatlichen Register als Rechtsinhaber eingetragen ist, gilt jetzt als solcher, solange im Register nicht etwas anderes steht. Diesem Vertrauensschutz wurde als Ausgleich die Möglichkeit des Eintrags eines Widerspruchs entgegengestellt. Interessant ist, dass die bis zum 1. 3. 2013 geltende Registrierungspflicht für Miet- und Pachtverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger bereits mit Gesetz Nr. 21-FS am 4. 3. wieder in Kraft gesetzt wurde, da man glaubte, die Behandlung des Zeitraums zwischen Vertragsabschluss und Registrierung des Rechts nicht abschließend klären zu können. Hier zeigt sich beispielhaft, dass die Umsetzung der zahlreichen Änderungen in der Praxis viele Fragen aufwirft.
Große Beachtung finden auch die geplanten Bestimmungen über Rahmen- und Optionsverträge. Rahmenverträge sollen Personen die Möglichkeit geben, verbindliche Verträge abzuschließen, ohne sich im Vertragszeitpunkt bereits über die genauen Kaufgegenstände, Liefermengen und Kaufpreise geeinigt zu haben. Die geplante Bestimmung über Optionsverträge soll es den Parteien ermöglichen, Optionen zu vereinbaren, ohne mit der heutigen Rechtsprechung und dem wohl zu erwartenden gesetzlichen Verbot von Potestativbedingungen zu kollidieren.
Im russischen Kreditsicherungsrecht soll es in Zukunft zulässig sein, eine abstrakte Garantie als Sicherheit zu stellen. Bisher war diese Möglichkeit nur Banken vorbehalten. Ob auch Patronatserklärungen nach russischem Recht zulässig werden, bleibt abzuwarten. Der jetzige Wortlaut des Projektes lässt diese Schlussfolgerung noch nicht zu. Der seit Langem bestehende Streit in Rechtsprechung und Lehre über die Frage der Zulässigkeit der Verpfändung einer Rückzahlungsforderung aus einem Bankkontenvertrag dürfte nach der geplanten Gesetzesänderung in Zukunft wohl Vergangenheit sein.
Darüber hinaus erfährt auch das russische Gesellschaftsrecht umfassende Änderungen. Neben neuen Formen, wie Investitions- und Wirtschaftspartnerschaften, die bereits 2012 eingeführt wurden, sind gegenwärtig insbesondere die Abschaffung der Rechtsform der Geschlossenen Aktiengesellschaft (ZAO), die Unterteilung in öffentliche und nicht öffentliche Aktiengesellschaften, Neuregelungen in Bezug auf Kompetenzen und Haftungen von Leitungs- und Aufsichtsorganen und vor allem die Zulässigkeit einer doppelten Geschäftsführung viel diskutierte geplante Änderungen. Ferner stehen auch noch zahlreiche Änderungen im Sachenrecht und gewerblichen Rechtsschutz an.
Ende März wurde das sog. vierte Paket in der dritten Lesung verabschiedet. Ende April dieses Jahres erhielt es die erforderliche Zustimmung des Föderationsrates. Dieses Gesetzespaket enthält insbesondere Novellierungen der Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften, der Vertretungsbestimmungen und Verjährungsregelungen. Ein Großteil dieser Regelungen wird am 1. 9. 2013 in Kraft treten.
Festzuhalten bleibt, dass das russische Zivilrecht gerade eine weitreichende Reform durchläuft. Sicherlich gibt es zu einigen der geplanten Änderungen kritische Anmerkungen. Aber auch wenn sich nach zwanzig Jahren langsam eine gefestigte Rechtsprechung herausgebildet hat, werden durch die Novellierung seit Langem bestehende Unsicherheiten gezielt aufgehoben. Außerdem erfolgt eine Anpassung an bewährte Regelungstatbestände. Das geschriebene russische Recht ist - ungeachtet seines jungen Alters - gut. Durch die Reform kann es noch besser werden. Abzuwarten bleibt, wie sich auf dieser Grundlage die Rechtsanwendung weiterentwickelt.
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