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RIW-News
06.07.2015
RIW-News
Prof. Dr. Siegfried Grotherr: Bundesrat kontra EU-Transparenzinitiative bei Tax Rulings

Bislang lag die Vermutung nahe, dass sich Deutschland als Fiskus infolge aggressiver internationaler Steuergestaltungen, die von anderen EU-Mitgliedstaaten durch erteilte Tax Rulings (= verbindliche Auskünfte) begünstigt werden, eher in der Rolle eines Geschädigten befindet, weil dadurch das deutsche Steueraufkommen geschmälert werden könnte. Die von der Europäischen Kommission im März 2015 mittels Änderung der EU-Amtshilferichtlinie ergriffene Initiative zur Einführung eines verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über verbindliche Auskünfte mit grenzüberschreitendem Bezug hätte deshalb erwartungsgemäß bei deutschen Steuerpolitikern auf breite Zustimmung stoßen müssen. Eine Stellungnahme des Bundesrates (siehe BR-Drs. 111/15 [Beschluss] vom 8.5.2015), in der die Bundesregierung dazu aufgefordert wird, sich für eine Änderung des betreffenden Richtlinien-Änderungsvorschlags einzusetzen, erweckt jedoch den Eindruck, als wollte Deutschland dasselbe steuerliche Geschäftsmodell weder aufdecken noch in Zukunft ernsthaft gefährden. Begründet werden diese Änderungsvorschläge mit dem Subsidiaritätsgrundsatz, einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Informationsbedarf und Datenschutz sowie einer Begrenzung des Verwaltungsaufwands. Worum geht es im Einzelnen (nachfolgender Kursivdruck = Auffassung des Bundesrates):

Eine grenzüberschreitende Übermittlung von erteilten Tax Rulings „ohne konkreten Anlass“ soll es nicht geben. - Damit wäre der automatische Informationsaustausch erledigt. Welchen konkreten Anlass sollte eine Steuerverwaltung haben, den Inhalt einer erteilten verbindlichen Auskunft der Steuerverwaltung eines anderen EU-Mitgliedstaates zu übermitteln, wenn es dort zu Steuerausfällen kommen könnte? Die Übermittlung wäre kontraproduktiv, weil mit Abwehrgesetzgebungen des anderen Staates zu rechnen wäre und damit die eigenen Ziele konterkariert werden könnten. Antizipierend unterbleibt die Übermittlung. Das sind die Lehren aus dem spontanen Informationsaustausch, der bei Tax Rulings bislang nicht erfolgt ist, obwohl er hätte erfolgen müssen.

Die inhaltlichen Basisdaten des erteilten Tax Rulings sollen nur dem Mitgliedstaat übermittelt werden, dessen Besteuerung davon tangiert sein könnte. - Klingt auf dem ersten Blick überzeugend. Für welchen Mitgliedstaat die Steuerinformationen des Tax Rulings bei der Besteuerung von Nutzen sein könnten, kann jedoch nicht der erteilende Staat am besten beurteilen, sondern der die Informationen empfangende Staat. Dies können gleich mehrere Staaten sein, wenn es durch den Inhalt des Tax Rulings zu steuerlichen Wettbewerbsverzerrungen kommt.

Die Europäische Kommission soll aus dem automatischen Informationsaustausch über Tax Rulings herausgehalten werden. - Mit der Einbindung in den Informationsaustausch wollte sich die Kommission in die Lage versetzen, den Inhalt eines erteilten Tax Rulings auf Beihilferelevanz zu prüfen. In der Vergangenheit wurde die Kommission erst durch Medienberichte darauf aufmerksam, dass einzelnen Unternehmen durch verbindliche Auskünfte erhebliche Steuervergünstigungen gewährt worden sind, die eine unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen könnten.

Steuerliche Wettbewerbsverzerrungen haben ihre Ursache in den nationalen Steuergesetzen und nicht in verbindlichen Steuerauskünften, so dass die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsgrundlagen Ziel einer Prüfung sein müssten. - Einspruch: Alle Steuerverwaltungen haben bei der Anwendung und Auslegung von Steuervorschriften einen Beurteilungsspielraum. Wie dieser Beurteilungsspielraum im Einzelfall ausgeschöpft wird, entzieht sich einer Kontrolle. Verwaltungspraktiken können deshalb zu selektiven Steuervergünstigungen führen.

Ein Zentralverzeichnis mit Basisdaten der erteilten verbindlichen Steuerauskünfte soll nicht eingeführt werden. - Das Zentralverzeichnis ersetzt den Informationsaustausch mit 27 anderen EU-Mitgliedstaaten, dient damit der Verwaltungsvereinfachung, was der Bundesrat selbst gefordert hatte („Verwaltungsaufwand zu begrenzen“).

Die in den vergangenen zehn Jahren erteilten Tax Rulings sollen nicht, wie geplant, vom Informationsaustausch erfasst werden. - Dafür könnten verwaltungsökonomische Gründen sprechen. Hintergrund ist auch hier die Absicht der Kommission, die mögliche Beihilferelevanz prüfen zu können. Da nur diejenigen Tax Rulings betroffen sind, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtlinien-Änderungsvorschlags noch gültig sind, dürften aus deutscher Sicht im Wesentlichen nur verbindliche Auskünfte des letzten Jahres sowie ca. 30 bilaterale Advance Pricing Agreements betroffen sein, die beihilferechtlich eher unverdächtig sind.

Da der automatische Informationsaustausch über Tax Rulings nur Basisinformationen über den Inhalt aufweisen soll, geht die Befürchtung des Bundesrates fehl, dass, bezogen auf das Steuerrechtssubjekt, „sensible Daten (u. a. Handels-, Gewerbe-oder Berufsgeheimnisse) enthalten sein könnten“ und damit die Verhältnismäßigkeit des grenzüberschreitenden Auskunftsverkehrs nicht gewahrt ist. Ob der geplante rückwirkende Informationsaustausch einen vom Bundesrat behaupteten „nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen“ darstellt, da dieser zum Zeitpunkt der Erteilung der verbindlichen Auskunft keine Kenntnis vom Informationsaustausch hatte, kann ebenfalls in Frage gestellt werden.


Professor Dr. Siegfried Grotherr, Studium der Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Revisions- und Treuhandwesen, Recht der Wirtschaft. 1987 Steuerberaterexamen. Seit 1995 Universitätsprofessor für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftliche Steuerlehre. Seit 1999 Direktor am Institut für Wirtschaftsprüfung und Steuerwesen, Fakultät für Betriebswirtschaft an der Universität Hamburg. Mitglied in der Prüfungskommission für das Wirtschaftsprüferexamen. Forschungsschwerpunkte: Steuerberatungswesen, Internationales Steuerrecht, Steuerplanung, Steuervorabentscheidungen (verbindliche Auskünfte, APAs), Beihilfenrecht.

 

 

 

 

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