Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 15.11.2017 – 10 C 4.16 – entschieden, dass eine Steuerberaterkammer, die von einem Gericht mit einem Honorargutachten beauftragt wurde, hierfür keinen Gebührenbescheid erlassen darf. Denn die Vergütung erfolgt ausschließlich nach den Regeln des JVEG, da es sich um ein Sachverständigengutachen i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG handelt; der Stundensatz beträgt 80 Euro. Für die Anwendbarkeit des JVEG genügt zudem der formale Akt der Heranziehung einer Person oder einer Behörde durch ein Gericht zu einer als Sachverständigenleistung bezeichneten Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 JVEG). ...
Die ersten drei Prüfungsschwerpunkte stellen die von den nationalen Enforcern gemeinsam mit der European Securities and Markets Authority (ESMA) identifizierten „European Common Enforcement