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RIW-News
11.07.2014
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BGH: Vorlage an den EuGH – Verbrauchergerichtsstand nach EuGVVO infolge „Ausrichtens“ der Geschäftstätigkeit

-ab- In Verbrauchersachen eröffnet die EuGVVO in ihrem Anwendungsbereich den Klägergerichtsstand (Art. 15, 16 EuGVVO). Der Klägergerichtsstand im Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ist gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat domizilierten Unternehmer u. a. eröffnet, wenn der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit auf Kunden im Mitgliedstaat des Klägers „ausrichtet“. Der BGH hat mit Beschluss vom 15.5.2014 den EuGH um Vorabentscheidung in einem Streitverfahren ersucht, in dem es um die Auslegung des Begriffs des „Ausrichtens“ geht. Der Kläger hatte mit einem deutschen Bauträger einen Vertrag über den Erwerb einer in Spanien zu errichtenden Eigentumswohnung geschlossen. Die Anlage, in der die Wohnung sich befand, wurde mit einem deutschsprachigen Prospekt in Deutschland beworben. Der Bauträgervertrag war von dem in Spanien tätigen Beklagten vermittelt worden. Rund zwei Jahre nach Vertragsschluss, nachdem der Kläger auch schon die beiden ersten Kaufpreisraten geleistet hatte, geriet der Bauträger in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so dass die Fertigstellung der Anlage gefährdet war. Der Beklagte bot dem Kläger in dieser Situation an, sich um die Bezugsfertigkeit der Wohnung zu kümmern. Der Kläger überließ dem Beklagten zu diesem Zweck einen größeren Betrag. In der Folge kam es zur Insolvenz des Bauträgers. Der Kläger, der das Geld zurückfordert, klagte am Gericht seines Wohnsitzes in Deutschland. Die Instanzgerichte wiesen die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit ab. Der BGH fragt sich, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag, den die Parteien im Vorfeld der Insolvenz des Bauträgers geschlossen haben, als Verbrauchervertrag zu qualifizieren ist. Nach Ansicht des BGH handelte es sich sowohl bei dem Bauträgervertrag als auch bei dem Vertrag, mit dem der Beklagte den Vertrag mit dem Bauträger vermittelt hatte, um Verbrauchersachen, weil beide Rechtsgeschäfte auf Verbraucher in Deutschland ausgerichtet gewesen waren. Der zwei Jahre später geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag war demgegenüber zunächst ein eigenständiges Rechtsgeschäft. Allerdings knüpfte der Geschäftsbesorgungsvertrag insofern an den zwei Jahre zuvor geschlossenen Vermittlungsvertrag an, als die Parteien sich aus ihrer früheren Rechtsbeziehung kannten und der Geschäftsbesorgungsvertrag der Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolges dienen sollte, der mit dem Vermittlungsvertrag beabsichtigt gewesen war. Der BGH möchte folglich wissen, ob das Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ der Geschäftstätigkeit auf nachfolgende, mit dem ursprünglichen Verbrauchervertrag wirtschaftlich in Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte erstreckt werden kann.

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